Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Wassergesetz

SächsWG

§ 113 Nachträgliche Antragstellung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Werden Benutzungen ohne die erforderlichen Erlaubnisse oder Bewilligungen ausgeübt, Gewässer oder Anlagen ohne erforderliche Planfeststellung, Genehmigung oder Bauartzulassung ausgebaut, errichtet, eingebaut, verwendet oder geändert, so kann die für das Verfahren zuständige Wasserbehörde verlangen, dass ein entsprechender Antrag gestellt wird.

§ 112 § 114