Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verwaltungsvollstreckungsgesetz für den Freistaat Sachsen

SächsVwVG

§ 9 Vollstreckung zur Nachtzeit und an Sonn- und Feiertagen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVwVG/9#abs-1 (1) Zur Nachtzeit sowie an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen darf die oder der Vollstreckungsbedienstete nur mit schriftlicher oder elektronischer Erlaubnis der Vollstreckungsbehörde vollstrecken. Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, soweit der Zweck der Vollstreckung dies erfordert. Sie ist auf Verlangen vorzuzeigen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVwVG/9#abs-2 (2) Die Nachtzeit umfasst die Stunden von 21.00 Uhr bis 6.00 Uhr.

§ 8 § 10