Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verwaltungsvollstreckungsgesetz für den Freistaat Sachsen
SächsVwVG§ 23 Zwangshaft
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVwVG/23#abs-1 (1) Ist das Zwangsgeld uneinbringlich, so kann das Amtsgericht auf Antrag der Vollstreckungsbehörde nach Anhörung des Vollstreckungsschuldners einen Haftbefehl erlassen, wenn bei der Androhung des Zwangsgeldes oder nachträglich auf die Zulässigkeit der Zwangshaft hingewiesen worden ist. In dem Haftbefehl sind der Gläubiger, der Schuldner und der Grund der Verhaftung zu bezeichnen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVwVG/23#abs-2 (2) Die Zwangshaft beträgt mindestens einen Tag und höchstens zwei Wochen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVwVG/23#abs-3 (3) Die Zwangshaft ist auf Antrag der Vollstreckungsbehörde von der Justizverwaltung zu vollstrecken. § 802g Absatz 2 sowie die §§ 802h und 802j Absatz 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.