Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Verwaltungsorganisationsgesetz
SächsVwOrgG§ 1 Geltungsbereich
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVwOrgG/1#abs-1 (1) Dieses Gesetz gilt für die Behörden des Freistaates Sachsen (Staatsbehörden).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVwOrgG/1#abs-2 (2) Dieses Gesetz gilt nicht für die Organe der Rechtspflege, den Rechnungshof, den Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen, die Verwaltung des Landtages, die Sächsische Landesbeauftragte oder den Sächsischen Landesbeauftragten zur Aufarbeitung der SED-Diktatur und die Sächsische Datenschutzbeauftragte oder den Sächsischen Datenschutzbeauftragten.