Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Verwaltungskostengesetz

SächsVwKG

§ 15 Entstehung des Verwaltungskostenanspruchs

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVwKG/15#abs-1 (1) Der Verwaltungskostenanspruch entsteht mit Beendigung der verwaltungskostenpflichtigen öffentlich-rechtlichen Leistung, in den Fällen des § 3 Absatz 6 mit Zurücknahme oder Erledigung des Antrags oder Rechtsbehelfs und in den Fällen des § 2 Absatz 1 Nummer 1 Halbsatz 2 zu dem Zeitpunkt, zu dem das Einverständnis als erteilt gilt. Bedarf die öffentlich-rechtliche Leistung einer Zustellung, Eröffnung oder sonstigen Bekanntgabe, ist sie damit beendet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVwKG/15#abs-2 (2) Wird die verwaltungskostenpflichtige öffentlich-rechtliche Leistung elektronisch erbracht und wird der Leistungsempfänger innerhalb des elektronischen Verfahrens zur sofortigen Zahlung aufgefordert, entsteht der Verwaltungskostenanspruch abweichend von Absatz 1 im Zeitpunkt dieser Aufforderung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVwKG/15#abs-3 (3) Absatz 2 gilt entsprechend, wenn die Behörde vor Beendigung einer öffentlich-rechtlichen Leistung, für die nach dem Kostenverzeichnis eine Festgebühr bis zu 100 Euro zu erheben ist, zur Zahlung auffordert.

§ 14 § 16