Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Vergabegesetz

SächsVergabeG

Anlage (zu § 5 Abs. 1)

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Prüfschema zur Wertung von Angeboten

Die Wertung von Angeboten hat in vier Prüfungsschritten (Wertungsstufen) zu erfolgen.

1. Formale Angebotswertung

a) Zwingende Ausschlussgründe

b) Fakultative Ausschlussgründe

2. Eignungsprüfung

a) Fachkunde

b) Zuverlässigkeit

c) Leistungsfähigkeit

3. Prüfung der Angemessenheit des Preises

Verbot des Zuschlages auf Angebote mit unangemessen hohen oder niedrigen Preisen

4. Auswahl des wirtschaftlichsten Angebots

Herausfiltern des Angebotes mit dem besten Preis-Leistungsverhältnis aus den verbleibenden Angeboten der engeren Wahl

Eine in sich abgeschlossene, stufenweise Wertung bei klarer Trennung der Prüfungsabschnitte ist zwingend und in der Vergabedokumentation für eine objektiv prüfbare Vergabeentscheidung zu dokumentieren.

1. Wertungsstufe: formale Angebotswertung

a) Zwingende Ausschlussgründe

aa)

Angebot enthält nicht die geforderten oder nachgeforderten Erklärungen, Nachweise oder Preise

bb)

Angebot ist nicht unterschrieben beziehungsweise elektronisch signiert

cc)

Bietereintragungen sind nicht zweifelsfrei

dd)

Änderung oder Ergänzung der Vertragsunterlagen

ee)

Angebot ist nicht form- oder fristgerecht eingegangen

ff)

Wettbewerbswidrige Absprachen

gg)

Nicht zugelassene oder nicht auf besondere Anlage gemachte oder als solche nicht deutlich gekennzeichnete Nebenangebote

hh)

Vorsätzlich unzutreffende Erklärungen des Bieters in Bezug auf seine Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit

b) Fakultative Ausschlussgründe

aa)

Bieter ist insolvent beziehungsweise befindet sich in Liquidation

bb)

Bieter hat schwere Verfehlung begangen, die seine Zuverlässigkeit als Bewerber in Frage stellt

cc)

Bieter hat Verpflichtung zur Zahlung von Steuern und Abgaben sowie Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung nicht ordnungsgemäß erfüllt

dd)

Bieter hat sich nicht bei der Berufsgenossenschaft angemeldet (soweit einschlägig)

2. Wertungsstufe: Eignungsprüfung

Der Auftraggeber hat sich hinreichend und sachgerecht zu informieren, ob die von ihm geforderte Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit der Bewerber/Bieter gegeben ist. Dies hat er nach sorgfältiger Prüfung und im Rahmen eines Beurteilungsspielraumes zu entscheiden. Weist ein Bewerber/Bieter seine Qualifikation trotz wiederholter Aufforderung nicht nach, ist sein Angebot auszuschließen.

Bei Bejahung der generellen Eignung der Bieter in dieser Wertungsstufe darf ein „Mehr an Eignung“ nicht als Zuschlagskriterium in Wertungsstufe 4 berücksichtigt werden.

Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit der Bieter sind bei

a) öffentlicher Ausschreibung im Rahmen der Wertung der Angebote,

b) beschränkter Ausschreibung und freihändiger Vergabe bereits vor Aufforderung zur Angebotsabgabe

zu prüfen.

3. Wertungsstufe:

Prüfung der Angemessenheit der Preise

Der Zuschlag darf nicht auf unangemessen hohe oder niedrige Preise erteilt werden. Angebote, deren Preise in offenbarem Missverhältnis zur Leistung stehen, sind auszuschließen.

Für die Beurteilung der Angemessenheit des Preises für Bauleistungen ist besonders zu überprüfen, ob die kalkulierte Gesamtstundenzahl des Angebots den geschätzten bautechnisch erforderlichen Ansätzen der Vergabestelle entspricht. Wird der geschätzte bautechnisch erforderliche Gesamtstundenansatz um mehr als 10 Prozent unterschritten, ergeben sich Zweifel an der Angemessenheit des Angebots.

Ist die Angemessenheit des Preises anhand vorliegender Unterlagen über die Preisermittlung nicht zu beurteilen, muss vom Bieter Aufklärung über die Ermittlung der Preise verlangt werden. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Kalkulation anzufordern und einzusehen (Bauleistungen) und die erforderlichen Belege (Liefer- und Dienstleistungen) abzuverlangen.

Hilfsmittel für die Preisprüfung:

a) Erfahrungswerte anderer vergleichbarer Vergaben

b) Angaben zur Preisermittlung (EFB-Preis 1/VOB)

c) Aufgliederung wichtiger Einheitspreise (EFB-Preis 2/VOB)

d) Analyse des Preisspiegels

Im Bausektor sind bei Zweifeln an der Angemessenheit des Angebotsendpreises die Einzelansätze für Lohnkosten, Stoffkosten, Baustellengemeinkosten, Gerätevorhaltekosten und für die allgemeinen Geschäftskosten zu überprüfen.

4. Wertungsstufe:

Auswahl des wirtschaftlichsten Angebotes

In die engere Wahl kommen nach den Prüfungsabschnitten 1 bis 3 nur solche Angebote, die eine einwandfreie Ausführung, Qualität und Gewährleistung erwarten lassen. Bei der Ermittlung der Angebote, die in die engere Wahl kommen, hat der Auftraggeber einen Beurteilungsspielraum.

a) Prüfung, ob die Angebote den gestellten technischen/inhaltlichen Anforderungen entsprechen

b) Prüfung der Wirtschaftlichkeit

Zur Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebotes sind bereits in der Bekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen alle wichtigen auftragsbezogenen Kriterien, wie zum Beispiel Preis, Ausführungsfrist, Betriebs- und Folgekosten, Gestaltung, Rentabilität, technischer Wert, Wartungskosten, Service, möglichst in der Reihenfolge der ihnen zuerkannten Bedeutung zu benennen. Nur so kommt das wirtschaftlichste Angebot zum Zuge. Der niedrigste Angebotspreis ist allein nicht entscheidend.

Der Zuschlag ist auf das wirtschaftlichste Angebot (bestes Preis-Leistungsverhältnis) zu erteilen. Sind die angebotenen Leistungen nach Art und Umfang gleich, ist der Zuschlag auf das Angebot mit dem niedrigsten Preis zu erteilen.

§ 11