Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Vergabegesetz
SächsVergabeGAnlage (zu § 5 Abs. 1)
Stand: 26.08.2026
Prüfschema zur Wertung von Angeboten
Die Wertung von Angeboten hat in vier Prüfungsschritten (Wertungsstufen) zu erfolgen.
1. Formale Angebotswertung
a) Zwingende Ausschlussgründe
b) Fakultative Ausschlussgründe
2. Eignungsprüfung
a) Fachkunde
b) Zuverlässigkeit
c) Leistungsfähigkeit
3. Prüfung der Angemessenheit des Preises
Verbot des Zuschlages auf Angebote mit unangemessen hohen oder niedrigen Preisen
4. Auswahl des wirtschaftlichsten Angebots
Herausfiltern des Angebotes mit dem besten Preis-Leistungsverhältnis aus den verbleibenden Angeboten der engeren Wahl
Eine in sich abgeschlossene, stufenweise Wertung bei klarer Trennung der Prüfungsabschnitte ist zwingend und in der Vergabedokumentation für eine objektiv prüfbare Vergabeentscheidung zu dokumentieren.
1. Wertungsstufe: formale Angebotswertung
a) Zwingende Ausschlussgründe
aa)
Angebot enthält nicht die geforderten oder nachgeforderten Erklärungen, Nachweise oder Preise
bb)
Angebot ist nicht unterschrieben beziehungsweise elektronisch signiert
cc)
Bietereintragungen sind nicht zweifelsfrei
dd)
Änderung oder Ergänzung der Vertragsunterlagen
ee)
Angebot ist nicht form- oder fristgerecht eingegangen
ff)
Wettbewerbswidrige Absprachen
gg)
Nicht zugelassene oder nicht auf besondere Anlage gemachte oder als solche nicht deutlich gekennzeichnete Nebenangebote
hh)
Vorsätzlich unzutreffende Erklärungen des Bieters in Bezug auf seine Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit
b) Fakultative Ausschlussgründe
aa)
Bieter ist insolvent beziehungsweise befindet sich in Liquidation
bb)
Bieter hat schwere Verfehlung begangen, die seine Zuverlässigkeit als Bewerber in Frage stellt
cc)
Bieter hat Verpflichtung zur Zahlung von Steuern und Abgaben sowie Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung nicht ordnungsgemäß erfüllt
dd)
Bieter hat sich nicht bei der Berufsgenossenschaft angemeldet (soweit einschlägig)
2. Wertungsstufe: Eignungsprüfung
Der Auftraggeber hat sich hinreichend und sachgerecht zu informieren, ob die von ihm geforderte Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit der Bewerber/Bieter gegeben ist. Dies hat er nach sorgfältiger Prüfung und im Rahmen eines Beurteilungsspielraumes zu entscheiden. Weist ein Bewerber/Bieter seine Qualifikation trotz wiederholter Aufforderung nicht nach, ist sein Angebot auszuschließen.
Bei Bejahung der generellen Eignung der Bieter in dieser Wertungsstufe darf ein „Mehr an Eignung“ nicht als Zuschlagskriterium in Wertungsstufe 4 berücksichtigt werden.
Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit der Bieter sind bei
a) öffentlicher Ausschreibung im Rahmen der Wertung der Angebote,
b) beschränkter Ausschreibung und freihändiger Vergabe bereits vor Aufforderung zur Angebotsabgabe
zu prüfen.
3. Wertungsstufe:
Prüfung der Angemessenheit der Preise
Der Zuschlag darf nicht auf unangemessen hohe oder niedrige Preise erteilt werden. Angebote, deren Preise in offenbarem Missverhältnis zur Leistung stehen, sind auszuschließen.
Für die Beurteilung der Angemessenheit des Preises für Bauleistungen ist besonders zu überprüfen, ob die kalkulierte Gesamtstundenzahl des Angebots den geschätzten bautechnisch erforderlichen Ansätzen der Vergabestelle entspricht. Wird der geschätzte bautechnisch erforderliche Gesamtstundenansatz um mehr als 10 Prozent unterschritten, ergeben sich Zweifel an der Angemessenheit des Angebots.
Ist die Angemessenheit des Preises anhand vorliegender Unterlagen über die Preisermittlung nicht zu beurteilen, muss vom Bieter Aufklärung über die Ermittlung der Preise verlangt werden. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Kalkulation anzufordern und einzusehen (Bauleistungen) und die erforderlichen Belege (Liefer- und Dienstleistungen) abzuverlangen.
Hilfsmittel für die Preisprüfung:
a) Erfahrungswerte anderer vergleichbarer Vergaben
b) Angaben zur Preisermittlung (EFB-Preis 1/VOB)
c) Aufgliederung wichtiger Einheitspreise (EFB-Preis 2/VOB)
d) Analyse des Preisspiegels
Im Bausektor sind bei Zweifeln an der Angemessenheit des Angebotsendpreises die Einzelansätze für Lohnkosten, Stoffkosten, Baustellengemeinkosten, Gerätevorhaltekosten und für die allgemeinen Geschäftskosten zu überprüfen.
4. Wertungsstufe:
Auswahl des wirtschaftlichsten Angebotes
In die engere Wahl kommen nach den Prüfungsabschnitten 1 bis 3 nur solche Angebote, die eine einwandfreie Ausführung, Qualität und Gewährleistung erwarten lassen. Bei der Ermittlung der Angebote, die in die engere Wahl kommen, hat der Auftraggeber einen Beurteilungsspielraum.
a) Prüfung, ob die Angebote den gestellten technischen/inhaltlichen Anforderungen entsprechen
b) Prüfung der Wirtschaftlichkeit
Zur Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebotes sind bereits in der Bekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen alle wichtigen auftragsbezogenen Kriterien, wie zum Beispiel Preis, Ausführungsfrist, Betriebs- und Folgekosten, Gestaltung, Rentabilität, technischer Wert, Wartungskosten, Service, möglichst in der Reihenfolge der ihnen zuerkannten Bedeutung zu benennen. Nur so kommt das wirtschaftlichste Angebot zum Zuge. Der niedrigste Angebotspreis ist allein nicht entscheidend.
Der Zuschlag ist auf das wirtschaftlichste Angebot (bestes Preis-Leistungsverhältnis) zu erteilen. Sind die angebotenen Leistungen nach Art und Umfang gleich, ist der Zuschlag auf das Angebot mit dem niedrigsten Preis zu erteilen.