Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Vergabegesetz

SächsVergabeG

§ 10 Übergangsvorschrift

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnene Vergabeverfahren werden auf der Grundlage des bisherigen Rechts abgeschlossen. Der Vergabebericht der Staatsregierung für das Jahr 2012 wird auf der Grundlage des bisherigen Rechts erstellt und dem Landtag bis zum 30. Juni 2013 zugeleitet.

§ 9 § 11