Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Verfassungsgerichtshofsgesetz
SächsVerfGHG§ 36 Antragsfrist, Verfahren
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVerfGHG/36#abs-1 (1) Der Antrag ist nur innerhalb eines Jahres seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zulässig. Ist ein Gesetz vor dem Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes in Kraft getreten, so kann der Antrag bis zum Ablauf eines Jahres seit dem Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes gestellt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVerfGHG/36#abs-2 (2) Für das Verfahren und die Entscheidung gelten die §§ 22 bis 24 entsprechend.