Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Verfassungsgerichtshofsgesetz

SächsVerfGHG

§ 20 Entscheidung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVerfGHG/20#abs-1 (1) Der Verfassungsgerichtshof stellt in seiner Entscheidung fest, ob die beanstandete Handlung oder Unterlassung des Antragsgegners den Antragsteller in seinen ihm durch die Verfassung des Freistaates Sachsen übertragenen Rechten und Pflichten verletzt oder unmittelbar gefährdet und, wenn dies der Fall ist, gegen welche Bestimmung der Verfassung des Freistaates Sachsen dadurch verstoßen wird.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVerfGHG/20#abs-2 (2) Soweit die Entscheidung von der Auslegung einer Verfassungsbestimmung abhängig ist, kann der Verfassungsgerichtshof in der Entscheidungsformel feststellen, wie diese Verfassungsbestimmung auszulegen ist.

§ 19 § 21