Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Versammlungsstättenverordnung

SächsVStättVO

§ 21 Werkstätten, Magazine und Lagerräume

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVSt%C3%A4ttVO/21#abs-1 (1) Für feuergefährliche Arbeiten müssen dafür geeignete Werkstätten vorhanden sein.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVSt%C3%A4ttVO/21#abs-2 (2) Für das Aufbewahren von brennbaren Materialien müssen eigene Lagerräume vorhanden sein.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVSt%C3%A4ttVO/21#abs-3 (3) Für die Sammlung von Abfällen und Wertstoffen müssen dafür geeignete Behälter im Freien oder besondere Lagerräume vorhanden sein.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVSt%C3%A4ttVO/21#abs-4 (4) Werkstätten, Magazine und Lagerräume dürfen mit notwendigen Treppenräumen nicht in unmittelbarer Verbindung stehen.

§ 20 § 22