Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Berufsausbildung zum/zur Verwaltungsfachangestellten in den Fachrichtungen Landesverwaltung, Kommunalverwaltung sowie Handwerksorganisation und Industrie- und Handelskammern
SächsVFAVOAnlage 2 (zu § 3)
Stand: 26.08.2026
Ausbildungsrahmenplan
für die Fachrichtung Handwerksorganisation und Industrie- und Handelskammern
I. Sachliche Gliederung
Sachliche Gliederung Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
1 Fallbezogene Rechtsanwendung
(§ 2 Abs. 1 Nr. 1) a) Sachverhalte ermitteln, unter Tatbestandsmerkmale subsumieren und Rechtsfolgen feststellen
b) bestimmte und unbestimmte Rechtsbegriffe unterscheiden
c) Ermessensentscheidungen unter Berücksichtigung von Ermessensspielräumen vorbereiten
d) Entscheidungen begründen
e) Widerspruchsbescheide entwerfen
2 Selbstverwaltungsrecht
(§ 2 Abs. 1 Nr. 2) a) Bedeutung der Selbstverwaltung durch die Kammern für die Wirtschaft erläutern
b) staatliche Aufsicht über die Kammern erläutern
c) Satzung und Wahlordnung der ausbildenden Stelle beschreiben
d) Aufgaben und Zusammensetzung von Handwerksorganisationen und Kammern sowie die Zugehörigkeit von Gewerbebetrieben erläutern
3 Wirtschaftsrecht und Wirtschaftsverwaltung
(§ 2 Abs. 1 Nr. 3) a) bei Gewerbean-, um- und -abmeldungen beraten
b) Stellungnahmen zu Gewerbeuntersagungsverfahren vorbereiten
c) Rechtsvorschriften zum Handels- und Genossenschaftsregister anwenden, insbesondere Anträge auf Eintragung, Änderung und Löschung im Handelsregister prüfen und Stellungnahmen an das Amtsgericht vorbereiten
d) Bestimmungen über die Berechtigung zum selbständigen Betrieb eines Handwerks, über die Handwerksrolle und das handwerksähnliche Gewerbe anwenden
e) Stellungnahmen zu Bußgeldverfahren wegen Schwarzarbeit vorbereiten
f) das Sachverständigenwesen erläutern
g) Ratsuchende über Schiedsgerichtsverfahren und die Aufgaben von Sachverständigen informieren
h) Bestellung, Vereidigung und Benennung von Sachverständigen vorbereiten
i) über die Möglichkeiten zur Erhaltung des lauteren Wettbewerbs und die Schlichtungsmöglichkeiten im Streitfalle informieren
j) Anträge auf Genehmigung von Ausverkäufen bearbeiten
k) Betriebsberatungen vorbereiten; über Förderungsprogramme informieren
l) an der Wirtschaftsbeobachtung mitwirken, insbesondere Konjunkturumfragen auswerten
m) Ursprungszeugnisse und andere dem Wirtschaftsverkehr mit dem Ausland dienende Bescheinigungen vorbereiten
n) Stellungnahmen zu Anträgen auf Unabkömmlichkeits-Stellung und Rückstellung entwerfen
4 Berufsbildungsrecht
(§ 2 Abs. 1 Nr. 4) a) Bestimmungen des Berufsbildungsgesetzes , der Handwerksordnung und des Jugendarbeitsschutzes anwenden
b) Voraussetzungen für die persönliche und fachliche Eignung des Ausbilders sowie für die Eignung der Ausbildungsstätte prüfen
c) Ausbildungsverträge prüfen und das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse führen
d) bei Abkürzung und Verlängerung der Ausbildungszeit mitwirken
e) Zulassungsanträge prüfen und Prüfungen organisatorisch vorbereiten
II. Zeitliche Gliederung
1. In einem Zeitraum von insgesamt ein bis drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
5.1*
Betriebliche Organisation,
2**
Selbstverwaltungsrecht
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten und Kenntnisse der folgenden Berufsbildpositionen zu vertiefen:
1.1*
Struktur, Stellung und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes,
2*
Arbeitsorganisation und bürowirtschaftliche Abläufe.
2. In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition
3**
Wirtschaftsrecht und Wirtschaftsverwaltung, Lernziele a bis c und f bis n
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten und Kenntnisse der folgenden Berufsbildpositionen zu vertiefen:
1.3*
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
1.4**
Umweltschutz,
2*
Arbeitsorganisation und bürowirtschaftliche Abläufe,
3*
Informations- und Kommunikationssysteme,
7 *
Allgemeines Verwaltungsrecht und Verwaltungsverfahren.
3. In einem Zeitraum von insgesamt fünf bis sieben Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
1**
Fallbezogene Rechtsanwendung,
3**
Wirtschaftsrecht und Wirtschaftsverwaltung, Lernziele d und e,
4**
Berufsbildungsrecht
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten und Kenntnisse der folgenden Berufsbildpositionen zu vertiefen:
3*
Informations- und Kommunikationssysteme,
4*
Kommunikation und Kooperation,
7*
Allgemeines Verwaltungsrecht und Verwaltungsverfahren.
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Lfd. Nr. der Anlage 1 Abschnitt I zu § 4 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Verwaltungsfachangestellten/zur Verwaltungsfachangestellten vom 19. Mai 1999 (BGBl. I S. 1029)
**
Lfd. Nr. der Ziffer I dieser Anlage