Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Umzugskostengesetz
SächsUKG§ 2 Anspruch auf Umzugskostenvergütung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsUKG/2#abs-1 (1) Voraussetzung für den Anspruch auf Umzugskostenvergütung ist die schriftliche Zusage. Sie soll gleichzeitig mit der den Umzug veranlassenden Maßnahme erteilt werden. In den Fällen des § 4 Abs. 3 muß die Umzugskostenvergütung vor dem Umzug zugesagt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsUKG/2#abs-2 (2) Die Umzugskostenvergütung wird nach Beendigung des Umzuges gewährt. Sie ist innerhalb einer Ausschlußfrist von einem Jahr bei der Beschäftigungsbehörde, in den Fällen des § 4 Abs. 3 bei der letzten Beschäftigungsbehörde, schriftlich zu beantragen. Die Frist beginnt mit dem Tage nach Beendigung des Umzuges, in den Fällen des § 11 Abs. 3 Satz 1 mit der Bekanntgabe des Widerrufs.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsUKG/2#abs-3 (3) Umzugskostenvergütung wird nicht gewährt, wenn nicht innerhalb von fünf Jahren nach Wirksamwerden der Zusage der Umzugskostenvergütung umgezogen wird. § 4 Abs. 3 Satz 2 bleibt unberührt.