Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Umzugskostengesetz
SächsUKG§ 14 Verordnungsermächtigung
Stand: 01.01.2024
Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die in § 10 Abs. 1 festgesetzten Beträge bei veränderten wirtschaftlichen Verhältnissen anzupassen.