Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Umweltinformationsgesetz

SächsUIG

§ 8 Ablehnung des Antrags

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsUIG/8#abs-1 (1) Wird der Antrag ganz oder teilweise nach den §§ 5 oder 6 abgelehnt, ist dies der antragstellenden Person je nach Verwaltungsaufwand innerhalb der Fristen nach § 7 Absatz 1 bekannt zu geben. Die Ablehnung des Antrags ist zu begründen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsUIG/8#abs-2 (2) Die Ablehnung des Antrags bedarf der Schriftform, wenn der Antrag schriftlich gestellt wurde oder die antragstellende Person dies begehrt. Sie hat auf Verlangen der antragstellenden Person in elektronischer Form zu erfolgen, wenn der Zugang hierfür eröffnet ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsUIG/8#abs-3 (3) Liegt ein Ablehnungsgrund nach den §§ 5 oder 6 vor, sind die hiervon geschützten Umweltinformationen, soweit es möglich ist, auszusondern und die nicht geschützten Umweltinformationen zugänglich zu machen.

§ 7 § 9