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SächsStudAkkVO

§ 6 Abschlüsse und Abschlussbezeichnungen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsStudAkkVO/6#abs-1 (1) Nach einem erfolgreich abgeschlossenen Bachelorstudiengang darf nur ein Bachelorgrad, nach einem erfolgreich abgeschlossenen Masterstudiengang nur ein Mastergrad verliehen werden, es sei denn, es handelt sich um einen Multiple-Degree-Abschluss. Dabei findet keine Differenzierung der Abschlussgrade nach der Dauer der Regelstudienzeit statt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsStudAkkVO/6#abs-2 (2) Für Bachelor- und konsekutive Mastergrade sind folgende Bezeichnungen zu verwenden:

1. Bachelor of Arts (B.A.) und Master of Arts (M.A.) in den Fächergruppen Geisteswissenschaften, Sport, Sportwissenschaft, Sozialwissenschaften, Kunstwissenschaft und Darstellende Kunst sowie bei entsprechender inhaltlicher Ausrichtung in der Fächergruppe Wirtschaftswissenschaften und in künstlerisch angewandten Studiengängen,

2. Bachelor of Science (B.Sc.) und Master of Science (M.Sc.) in den Fächergruppen Mathematik, Naturwissenschaften, Humanmedizin/Gesundheitswissenschaften, Agrar-, Forst- und Ernährungswissenschaften sowie bei entsprechender inhaltlicher Ausrichtung in den Fächergruppen Ingenieurwissenschaften und Wirtschaftswissenschaften,

3. Bachelor of Engineering (B.Eng.) und Master of Engineering (M.Eng.) bei entsprechender inhaltlicher Ausrichtung in der Fächergruppe Ingenieurwissenschaften,

4. Bachelor of Laws (LL.B.) und Master of Laws (LL.M.) in der Fächergruppe Rechtswissenschaften,

5. Bachelor of Fine Arts (B.F.A.) und Master of Fine Arts (M.F.A.) in der Fächergruppe Freie Kunst,

6. Bachelor of Music (B.Mus.) und Master of Music (M.Mus.) in der Fächergruppe Musik sowie

7. Bachelor of Education (B.Ed.) und Master of Education (M.Ed.) für Studiengänge für allgemeinbildende Schulen Doppelfach Musik.

Für einen polyvalenten Studiengang kann entsprechend dem inhaltlichen Schwerpunkt des Studiengangs eine Bezeichnung nach den Nummern 1 bis 7 vorgesehen werden. Fachliche Zusätze zu den Abschlussbezeichnungen und gemischtsprachige Abschlussbezeichnungen sind ausgeschlossen. Bachelorgrade mit dem Zusatz „honours“ (B.A. hon.) sind ausgeschlossen. Bei interdisziplinären Studiengängen und Kombinationsstudiengängen richtet sich die Abschlussbezeichnung nach demjenigen Fachgebiet, dessen Bedeutung im Studiengang überwiegt. Für weiterbildende Masterstudiengänge dürfen auch Mastergrade verwendet werden, die von den Abschlussbezeichnungen nach Satz 1 abweichen. Für das Theologische Vollstudium können auch abweichende Abschlussbezeichnungen verwendet werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsStudAkkVO/6#abs-3 (3) In den Abschlussdokumenten darf an geeigneter Stelle verdeutlicht werden, dass das Qualifikationsniveau des Bachelorabschlusses einem Diplomabschluss an Fachhochulen und das Qualifikationsniveau eines Masterabschlusses einem Diplomabschluss an Universitäten oder diesen gleichgestellten Hochschulen entspricht.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsStudAkkVO/6#abs-4 (4) Das Diploma Supplement ist Bestandteil des Abschlusszeugnisses. Es enthält Einzelheiten über das dem Abschluss zugrunde liegende Studium.

§ 5 § 7