Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Straßengesetz
SächsStrG§ 41 Einstellung des Planfeststellungsverfahrens
Stand: 26.08.2026
Wird das Vorhaben vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses aufgegeben, so stellt die Planfeststellungsbehörde das Verfahren durch Beschluss ein. Der Beschluss ist in den Gemeinden, in denen die Pläne ausgelegen haben, ortsüblich bekanntzumachen. Damit enden die Veränderungssperre nach § 40 und die Anbaubeschränkungen nach § 24 Abs. 5.