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SächsStrG

§ 41 Einstellung des Planfeststellungsverfahrens

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Wird das Vorhaben vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses aufgegeben, so stellt die Planfeststellungsbehörde das Verfahren durch Beschluss ein. Der Beschluss ist in den Gemeinden, in denen die Pläne ausgelegen haben, ortsüblich bekanntzumachen. Damit enden die Veränderungssperre nach § 40 und die Anbaubeschränkungen nach § 24 Abs. 5.

§ 40 § 42