Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Straßengesetz

SächsStrG

§ 20 Unerlaubte Benutzung einer Straße

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsStrG/20#abs-1 (1) Wird eine Straße ohne die erforderliche Erlaubnis benutzt oder werden Gegenstände verbotswidrig abgestellt oder kommt ein Erlaubnisnehmer seinen Verpflichtungen nicht nach, so kann die für die Erteilung der Erlaubnis zuständige Behörde die erforderlichen Maßnahmen zur Beendigung der Benutzung oder zur Erfüllung der Auflagen anordnen. Sind solche Anordnungen nicht oder nur unter unverhältnismäßigem Aufwand möglich oder nicht erfolgversprechend, so kann sie den rechtswidrigen Zustand auf Kosten des Pflichtigen beseitigen oder beseitigen lassen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsStrG/20#abs-2 (2) Die für die Erteilung der Erlaubnis zuständige Behörde kann die von der Straße entfernten Gegenstände bis zur Erstattung ihrer Aufwendungen zurückbehalten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsStrG/20#abs-3 (3) Ist der Eigentümer oder Halter der von der Straße entfernten Gegenstände innerhalb angemessener Frist nicht zu ermitteln oder kommt er seinen Zahlungspflichten innerhalb von zwei Monaten nach Zahlungsaufforderung nicht nach oder holt er die Gegenstände innerhalb einer ihm schriftlich gestellten angemessenen Frist nicht ab, so können die Gegenstände von der Straßenbaubehörde verwertet werden. In der Aufforderung zur Zahlung oder Abholung ist darauf hinzuweisen. Im Übrigen sind die §§ 27 und 28 Absatz 2 und 3 des Sächsischen Polizeibehördengesetzes vom 11. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 358, 389), in der jeweils geltenden Fassung, entsprechend anzuwenden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsStrG/20#abs-4 (4) Absätze 2 und 3 gelten für Bundesfernstraßen entsprechend.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsStrG/20#abs-5 (5) Zu Maßnahmen nach den Absätzen 1, 2 und 4 sind auch die Landratsämter und die Kreisfreien Städte als untere Verwaltungsbehörden befugt.

§ 19 § 21