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SächsStatG

§ 19 Übermittlung von Einzelangaben

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsStatG/19#abs-1 (1) Die Übermittlung von Einzelangaben zwischen den mit der Durchführung einer Landesstatistik betrauten amtlichen Stellen und Personen ist zulässig, soweit dies zur Erstellung der Landesstatistik erforderlich ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsStatG/19#abs-2 (2) Das Statistische Landesamt darf dem Statistischen Bundesamt und den statistischen Ämtern der anderen Länder zur Erstellung koordinierter Länderstatistiken oder für methodische Untersuchungen Einzelangaben übermitteln.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsStatG/19#abs-3 (3) Für ausschließlich statistische Zwecke darf das Statistische Landesamt kommunalen Statistikstellen Einzelangaben für ihren Zuständigkeitsbereich übermitteln. Kommunale Statistikstellen, die Einzelangaben nach Satz 1 erhalten haben, müssen unverzüglich Zeitpunkt, Art, Umfang und Verwendungszweck der Übermittlung aufzeichnen. Die Aufzeichnungen sind fünf Jahre aufzubewahren.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsStatG/19#abs-4 (4) Für die Verwendung gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und für Planungen, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, dürfen den obersten Bundes- oder Landesbehörden vom Statistischen Landesamt Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermittelt werden, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsStatG/19#abs-5 (5) Für die Durchführung wissenschaftlicher Vorhaben dürfen vom Statistischen Landesamt Einzelangaben an Hochschulen oder sonstige Einrichtungen mit der Aufgabe unabhängiger wissenschaftlicher Forschung übermittelt werden.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsStatG/19#abs-6 (6) Personen, die Einzelangaben nach Absatz 5 erhalten sollen, werden vor der Übermittlung zur Geheimhaltung besonders verpflichtet, soweit sie nicht Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete sind. § 1 Abs. 2, 3 und 4 Nr. 2 des Verpflichtungsgesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469, Artikel 4), geändert durch Gesetz vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1942), gilt entsprechend. Personen, die nach Satz 1 besonders verpflichtet worden sind, stehen für die Anwendung der Vorschriften des Strafgesetzbuches über die Verletzung von Privatgeheimnissen (§ 203 Abs. 2, 4, 5, §§ 204, 205) und des Dienstgeheimnisses (§ 353b Abs. 1) den für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten gleich.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsStatG/19#abs-7 (7) Die aufgrund einer besonderen Rechtsvorschrift oder auf Grund der Absätze 4 oder 5 übermittelten Einzelangaben dürfen nur für die Zwecke verwendet werden, für die sie übermittelt worden sind. In den Fällen des Absatzes 5 werden sie gelöscht, sobald das wissenschaftliche Vorhaben durchgeführt ist. Bei den Stellen, denen Einzelangaben übermittelt werden, wird durch organisatorische und technische Maßnahmen sichergestellt, daß nur Amtsträger, für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete oder Verpflichtete nach Absatz 6 Satz 1 Empfänger von Einzelangaben sind.

Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsStatG/19#abs-8 (8) Das Statistische Landesamt zeichnet die Übermittlung aufgrund einer besonderen Rechtsvorschrift oder nach den Absätzen 4 und 5 nach Inhalt, Stelle, der übermittelt wird, Datum und Zweck der Übermittlung auf. Die Aufzeichnungen werden mindestens fünf Jahre aufbewahrt.

Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsStatG/19#abs-9 (9) Die Bestimmungen der Absätze 4 bis 8 gelten für die Übermittlung von Daten aus kommunalen Statistikstellen entsprechend.

§ 18 § 20