Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Statistikgesetz
SächsStatG§ 17 Auskunftspflicht
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsStatG/17#abs-1 (1) Ist eine Auskunftspflicht angeordnet, so sind alle in die Erhebung einbezogenen natürlichen und juristischen Personen des privaten Rechts, Personenvereinigungen und alle Verwaltungsstellen zur Beantwortung der gestellten Fragen gegenüber den mit der Durchführung der Statistik betrauten Stellen und Personen verpflichtet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsStatG/17#abs-2 (2) Die Antwort ist wahrheitsgemäß, vollständig und innerhalb der durch Rechtsvorschrift oder von der Erhebungsstelle gesetzten Frist zu erteilen. Bei schriftlicher Auskunftserteilung ist die Antwort erst erteilt, wenn die ordnungsgemäß ausgefüllten Erhebungsvordrucke der Erhebungsstelle zugegangen sind. Die Antwort wird, soweit in einer Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, für den Empfänger kosten- und portofrei erteilt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsStatG/17#abs-3 (3) Die Antworten sind in der von der Erhebungsstelle vorgegebenen Form zu erteilen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsStatG/17#abs-4 (4) Werden Erhebungsbeauftragte eingesetzt, können die Fragen mündlich oder schriftlich beantwortet werden. Bei schriftlicher Auskunftserteilung sind die ausgefüllten Erhebungsvordrucke den Erhebungsbeauftragten auszuhändigen oder in verschlossenem Umschlag zu übergeben oder bei der Erhebungsstelle abzugeben oder dorthin zu übersenden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsStatG/17#abs-5 (5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Aufforderung zur Auskunftserteilung bei der Durchführung von Landes- und Kommunalstatistiken haben keine aufschiebende Wirkung.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsStatG/17#abs-6 (6) Die Pflicht zur wahrheitsgemäßen Beantwortung besteht auch, wenn die Antworten freiwillig erteilt werden.