Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Strafvollzugsgesetz
SächsStVollzG§ 98 Festsetzung der Belegungsfähigkeit, Verbot der Überbelegung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsStVollzG/98#abs-1 (1) Die Aufsichtsbehörde setzt die Belegungsfähigkeit der Anstalt so fest, dass eine angemessene Unterbringung der Gefangenen gewährleistet ist. § 97 Absatz 2 ist zu berücksichtigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsStVollzG/98#abs-2 (2) Hafträume dürfen nicht mit mehr Gefangenen als zugelassen belegt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsStVollzG/98#abs-3 (3) Ausnahmen von Absatz 2 sind nur vorübergehend und nur mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde zulässig.