Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Strafvollzugsgesetz
SächsStVollzG§ 85 Ärztliche Überwachung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsStVollzG/85#abs-1 (1) Sind die Gefangenen in einem besonders gesicherten Haftraum untergebracht oder gefesselt, sucht sie die Ärztin oder der Arzt alsbald und in der Folge möglichst täglich auf. Dies gilt nicht bei einer Fesselung während einer Ausführung, Vorführung oder eines Transportes sowie bei Bewegungen innerhalb der Anstalt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsStVollzG/85#abs-2 (2) Die Ärztin oder der Arzt ist regelmäßig zu hören, sobald die Gefangenen länger als 24 Stunden abgesondert sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsStVollzG/85#abs-3 (3) Während der Fixierung ist die oder der Gefangene durch eine Ärztin oder einen Arzt zu überwachen.