Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Strafvollzugsgesetz
SächsStVollzG§ 76 Sichere Unterbringung
Stand: 26.08.2026
Gefangene können in eine Anstalt verlegt werden, die zu ihrer sicheren Unterbringung besser geeignet ist, wenn in erhöhtem Maße die Gefahr der Entweichung oder Befreiung gegeben ist oder sonst ihr Verhalten oder ihr Zustand eine Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung in der Anstalt darstellt.