Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Strafvollzugsgesetz

SächsStVollzG

§ 54 Freizeit

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsStVollzG/54#abs-1 (1) Zur Ausgestaltung der Freizeit hat die Anstalt insbesondere Angebote zur sportlichen und kulturellen Betätigung sowie Bildungsangebote vorzuhalten. Die Anstalt stellt eine angemessen ausgestattete Bücherei zur Verfügung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsStVollzG/54#abs-2 (2) Die Gefangenen sind zur Teilnahme und Mitwirkung an Angeboten der Freizeitgestaltung zu motivieren und anzuleiten.

§ 53 § 55