Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Strafvollzugsgesetz

SächsStVollzG

§ 23 Freies Beschäftigungsverhältnis, Selbstbeschäftigung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsStVollzG/23#abs-1 (1) Gefangenen, die zum Freigang nach § 38 Abs. 1 Nr. 4 zugelassen sind, soll gestattet werden, einer Arbeit, Berufsausbildung oder beruflichen Weiterbildung auf der Grundlage eines freien Beschäftigungsverhältnisses oder der Selbstbeschäftigung außerhalb der Anstalt nachzugehen, wenn die Beschäftigungsstelle geeignet ist und nicht überwiegende Gründe des Vollzugs entgegenstehen. § 40 gilt entsprechend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsStVollzG/23#abs-2 (2) Das Entgelt ist der Anstalt zur Gutschrift für die Gefangenen zu überweisen.

§ 22 § 24