Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Strafvollzugsgesetz

SächsStVollzG

§ 16 Verlegung und Überstellung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsStVollzG/16#abs-1 (1) Die Gefangenen können abweichend vom Vollstreckungsplan nach § 106 in eine andere Anstalt verlegt werden,

1. wenn die Erreichung des Vollzugsziels hierdurch gefördert wird oder

2. Gründe der Vollzugsorganisation oder andere wichtige Gründe dies erfordern.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsStVollzG/16#abs-2 (2) Der Verteidigerin oder dem Verteidiger wird die Verlegung unverzüglich mitgeteilt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsStVollzG/16#abs-3 (3) Die Gefangenen dürfen aus wichtigem Grund in eine andere Anstalt überstellt werden.

§ 15 § 17