Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Strafvollzugsgesetz

SächsStVollzG

§ 103 Mitverantwortung der Gefangenen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsStVollzG/103#abs-1 (1) Die Gefangenen sind an der Verantwortung für Angelegenheiten von gemeinsamem Interesse zu beteiligen, die sich ihrer Eigenart und der Aufgabe der Anstalt nach für die Mitwirkung der Gefangenen eignen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsStVollzG/103#abs-2 (2) Die dafür zu schaffenden Gremien sind nach demokratischen Regeln zu wählen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsStVollzG/103#abs-3 (3) Mitglieder der Gremien können sich mit Vorschlägen, insbesondere zu sozialen Belangen, an die Anstaltsleitung wenden. Ausgenommen sind Angelegenheiten, die die Sicherheit in der Anstalt oder das Personal betreffen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsStVollzG/103#abs-4 (4) Näheres regelt die Aufsichtsbehörde.

§ 102 § 104