Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Spielbankengesetz
SächsSpielbG§ 24 Ausgestaltung der Live-Übertragung terrestrischer Bankhalterspiele
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSpielbG/24#abs-1 (1) Live-Übertragungen sind audiovisuelle oder visuelle Übertragungen
1. eines terrestrisch durchgeführten Spiels in einer Spielbank mittels einer festen Installation oder
2. eines Spiels mit Teilnahmemöglichkeit im Internet.
Vom Erlaubnisinhaber ist die ordnungsgemäße Durchführung und Nachvollziehbarkeit für die Spielerinnen und Spieler sowie für die zuständige Behörde sicherzustellen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSpielbG/24#abs-2 (2) Bei gemeinschaftlichem Veranstalten von Online-Casinospielen im Sinne von § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 sind die Spielerinnen und Spieler darüber zu informieren, dass zur Teilnahme an dem zu übertragenden Spiel personenbezogene Daten an die übrigen Veranstalter weitergegeben und von diesen verarbeitet werden. Diese Daten sind von den Veranstaltern drei Monate aufzubewahren und nach Ablauf dieser Frist zu löschen, soweit nicht im Einzelfall besondere Gründe entgegenstehen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSpielbG/24#abs-3 (3) Einsätze und Gewinne dürfen nur in Euro und Cent erfolgen. Die Umrechnung von Geldbeträgen ist nur in Jetons oder Spielplaques der übertragenden Spielbank zulässig.