Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Sparkassengesetz

SächsSpG

§ 63 Gegenleistung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Die übertragenden Körperschaften des öffentlichen Rechts und die Finanzgruppe einigen sich auf eine angemessene Gegenleistung der Finanzgruppe. Das Nähere ist in Verträgen zu regeln. In den Verträgen ist sicherzustellen, dass für alle Übertragungen ein geeignetes einheitliches Verfahren angewandt wird.

§ 62 § 64