Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Spätaussiedlereingliederungsgesetz

SächsSpAEG

§ 12 Förderung von Kultur und Wissenschaft

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Im Zusammenhang mit der Pflege des Kulturgutes der Vertriebenen, Aussiedler und Spätaussiedler und der Förderung der wissenschaftlichen Forschung nach § 96 des Bundesvertriebenengesetzes kann der Freistaat Sachsen in den Aussiedlungsgebieten Begegnungsveranstaltungen, kulturelle oder wissenschaftliche Maßnahmen zugunsten der deutschen Minderheit oder zur Pflege des Kulturgutes fördern, sofern die Maßnahmen der Völkerverständigung dienen.

§ 11 § 13