Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie über die Ausbildung und Prüfung für den mittleren nichttechnischen Dienst in der Sozialverwaltung

SächsSozVmDAPVO

§ 33 Übergangsvorschriften

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Die Ausbildung und Prüfung für Anwärter, die den Vorbereitungsdienst vor dem 1. September 2000 angetreten haben, richtet sich nach der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie über die Ausbildung und Prüfung für den mittleren nichttechnischen Dienst in der Sozialverwaltung und Sozialversicherung ( APOSozVmD ) vom 8. August 1995 (SächsGVBl. S. 298). Abweichend von Satz 1 gilt § 5 Abs. 3 auch für Anwärter, die die Laufbahnbefähigung vor dem 1. September 2000 erworben haben. Auf Antrag erstellt die Prüfungsbehörde eine entsprechende Bescheinigung.

§ 32 § 34