Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie über die Ausbildung und Prüfung für den mittleren nichttechnischen Dienst in der Sozialverwaltung

SächsSozVmDAPVO

§ 31 Festsetzung der Platzziffer

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Für jeden Anwärter, der die Laufbahnprüfung bestanden hat, ist eine Platzziffer festzusetzen. Sie wird aus der Gesamtprüfungsnote errechnet, bei gleicher Gesamtprüfungsnote wird auf die Dezimalstelle abgestellt. Bei gleicher Gesamtprüfungsnote und gleicher Dezimalstelle wird die gleiche Platzziffer erteilt. In diesem Fall bleibt die nächste Platzziffer frei.

§ 30 § 32