Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Sorbengesetz

SächsSorbG

§ 8 Sorbische Sprache

Stand: 26.08.2026

Sachsen2 Fassungen

Der Gebrauch der eigenen Sprache ist ein wesentliches Merkmal sorbischer Identität. Der Freistaat Sachsen erkennt die sorbischen Sprachen, insbesondere das Obersorbische, als Ausdruck des geistigen und kulturellen Reichtums des Landes an. Ihr Gebrauch ist frei. Ihre Anwendung in Wort und Schrift im öffentlichen Leben und die Ermutigung dazu werden geschützt und gefördert.

§ 7 § 9