Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Schulstatistikverordnung

SächsSchulStatVO

Anlage 2 (zu § 4 Absatz 1 Satz 2)

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Datenanforderung zur Schüler- und Absolventenprognose

Datenanforderung Schulart Trennung nach

Trägerschaft Trennung nach Schulen in öffentlicher Trägerschaft, darunter im Geschäftsbereich des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus, und Schulen in freier Trägerschaft

Regionale Einheiten Trennung nach Sachsen insgesamt, Landkreisen und Kreisfreien Städten

Allgemeinbildende Schulen Trennung nach Schularten (Grundschulen, Oberschulen einschließlich Oberschulen+, Gymnasien, Gemeinschaftsschulen, Schulen der besonderen Art gemäß § 63d Absatz 2 des Sächsischen Schulgesetzes , Förderschulen, Freie Waldorfschulen) und Klassen- beziehungsweise Jahrgangsstufen einschließlich der Schülerinnen und Schüler in Vorbereitungsklassen sowie Klinik- und Krankenhausschulen insgesamt

Schulen des zweiten Bildungsweges Trennung nach Schularten (Abendoberschulen, Abendgymnasien, Kollegs)

Berufsbildende Schulen Trennung nach Schularten (Berufsschulen, Berufsfachschulen, Fachschulen, Fachoberschulen, Berufliche Gymnasien)

Abgängerinnen und Abgänger sowie Absolventinnen und Absolventen Trennung der Abgängerinnen und Abgänger sowie der Absolventinnen und Absolventen an allgemeinbildenden Schulen und Schulen des zweiten Bildungsweges nach Abschlussarten

(ohne Hauptschulabschluss, darunter aus Förderschulen,

Hauptschulabschluss, Realschulabschluss, Hochschulreife)

Schülerinnen und Schüler mit Schulfremdenprüfung werden bei den entsprechenden Schularten als Absolventinnen und Absolventen berücksichtigt.

Trennung der Abgängerinnen und Abgänger sowie der Absolventinnen und Absolventen an berufsbildenden Schulen insgesamt nach Schularten, darunter Absolventinnen und Absolventen mit Fachhochschulreife und Hochschulreife

§ 6