Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Schulstatistikverordnung
SächsSchulStatVOAnlage 1 (zu § 1 Absatz 1)
Stand: 26.08.2026
Daten
Abschnitt 1: Daten zu Lehrkräften und pädagogischen Fachkräften im Unterricht
– Schulart
– Geschlecht
– Geburtsjahr
– Staatsangehörigkeit
– Lehramt, Ausbildung, Lehrbefähigung
– Regelpflichtstundenzahl
– Beschäftigungsumfang
– Abminderungen, Anrechnungen, Ermäßigungen, Freistellungen (Schulen in öffentlicher Trägerschaft)
– Abgabe von Stunden an andere Schulen
– Abgabe von Stunden an andere Dienststellen
– erteilter Unterricht an der Einsatzschule
– Zugangsart
– Abgangsart
Abschnitt 2: Daten zu Schülerinnen und Schülern
– Schulart
– Geschlecht
– Geburtsjahr
– Klassenstufe, Jahrgangsstufe, Schulbesuchsstufe
– Art der Ersteinschulung
– Schülerinnen und Schüler, deren Herkunftssprache nicht oder nicht ausschließlich Deutsch ist
– Staatsangehörigkeit
– schulische Herkunft: im Vorjahr besuchte Schulart, im Vorjahr besuchte Klassenstufe, Jahrgangsstufe, Schulbesuchsstufe
– Art der Wiederholung
– schulische Vorbildung
– erteilter Unterricht
– erteilter Fremdsprachenunterricht
– Förderschwerpunkt
– Zeitform des Unterrichts
– angestrebter Abschluss oder Beruf
– Fachrichtung
– Stellung im Beruf (mit beziehungsweise ohne Ausbildungsvertrag)
Abschnitt 3: Daten zu Abgängerinnen und Abgängern sowie Absolventinnen und Absolventen
– Schulart
– Art des Abschlusses
– Klassenstufe, Jahrgangsstufe, Schulbesuchsstufe
– Schulfremdenprüfung
– Geschlecht
– Geburtsjahr
– Abgängerinnen und Abgänger sowie Absolventinnen und Absolventen, deren Herkunftssprache nicht oder nicht ausschließlich Deutsch ist
– Staatsangehörigkeit
– Zeitform des Unterrichts
– Fachrichtung
– neu erworbener Abschluss
Abschnitt 4: Daten zu Betreuungsangeboten für jede Schülerin und jeden Schüler der Klassenstufen 1 bis 4
– Klassenstufe
– Wochenstundenanzahl, die die Schülerin oder der Schüler in schulischen und außerschulischen Angeboten nach § 24 Absatz 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch verbringt
– Art der Betreuungsangebote nach § 24 Absatz 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch .