Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Schulstatistikverordnung

SächsSchulStatVO

Anlage 1 (zu § 1 Absatz 1)

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Daten

Abschnitt 1: Daten zu Lehrkräften und pädagogischen Fachkräften im Unterricht

– Schulart

– Geschlecht

– Geburtsjahr

– Staatsangehörigkeit

– Lehramt, Ausbildung, Lehrbefähigung

– Regelpflichtstundenzahl

– Beschäftigungsumfang

– Abminderungen, Anrechnungen, Ermäßigungen, Freistellungen (Schulen in öffentlicher Trägerschaft)

– Abgabe von Stunden an andere Schulen

– Abgabe von Stunden an andere Dienststellen

– erteilter Unterricht an der Einsatzschule

– Zugangsart

– Abgangsart

Abschnitt 2: Daten zu Schülerinnen und Schülern

– Schulart

– Geschlecht

– Geburtsjahr

– Klassenstufe, Jahrgangsstufe, Schulbesuchsstufe

– Art der Ersteinschulung

– Schülerinnen und Schüler, deren Herkunftssprache nicht oder nicht ausschließlich Deutsch ist

– Staatsangehörigkeit

– schulische Herkunft: im Vorjahr besuchte Schulart, im Vorjahr besuchte Klassenstufe, Jahrgangsstufe, Schulbesuchsstufe

– Art der Wiederholung

– schulische Vorbildung

– erteilter Unterricht

– erteilter Fremdsprachenunterricht

– Förderschwerpunkt

– Zeitform des Unterrichts

– angestrebter Abschluss oder Beruf

– Fachrichtung

– Stellung im Beruf (mit beziehungsweise ohne Ausbildungsvertrag)

Abschnitt 3: Daten zu Abgängerinnen und Abgängern sowie Absolventinnen und Absolventen

– Schulart

– Art des Abschlusses

– Klassenstufe, Jahrgangsstufe, Schulbesuchsstufe

– Schulfremdenprüfung

– Geschlecht

– Geburtsjahr

– Abgängerinnen und Abgänger sowie Absolventinnen und Absolventen, deren Herkunftssprache nicht oder nicht ausschließlich Deutsch ist

– Staatsangehörigkeit

– Zeitform des Unterrichts

– Fachrichtung

– neu erworbener Abschluss

Abschnitt 4: Daten zu Betreuungsangeboten für jede Schülerin und jeden Schüler der Klassenstufen 1 bis 4

– Klassenstufe

– Wochenstundenanzahl, die die Schülerin oder der Schüler in schulischen und außerschulischen Angeboten nach § 24 Absatz 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch verbringt

– Art der Betreuungsangebote nach § 24 Absatz 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch .

§ 6