Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Schulgesetz

SächsSchulG

§ 57 Schülerzeitungen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSchulG/57#abs-1 (1) Schülerzeitungen sind Veröffentlichungen, die von Schülern einer oder mehrerer Schulen für die Schüler dieser Schulen herausgegeben werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSchulG/57#abs-2 (2) Schülerzeitungen dürfen auf dem Schulgrundstück vertrieben werden. Der Schulleiter kann den Vertrieb auf dem Schulgrundstück einschränken oder verbieten, wenn es die Erfüllung des Erziehungs- und Bildungsauftrages der Schule erfordert.

§ 56 § 58