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SächsSchulG

§ 35a Individuelle Förderung der Schüler

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSchulG/35a#abs-1 (1) Die Ausgestaltung des Unterrichts und anderer schulischer Veranstaltungen orientiert sich an den individuellen Lern- und Entwicklungsvoraussetzungen der Schüler. Dabei ist insbesondere Teilleistungsschwächen Rechnung zu tragen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSchulG/35a#abs-2 (2) Zur Förderung des Schülers und zur Ausgestaltung des Erziehungs- und Bildungsauftrages können zwischen dem Schüler, den Eltern und der Schule Bildungsvereinbarungen geschlossen werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSchulG/35a#abs-3 (3) Zur Förderung individueller besonderer Begabungen können schul- und schulartübergreifende Kooperationen sowie Kooperationen mit Hochschulen, Berufsakademie, Forschungseinrichtungen, Vereinen oder Verbänden durchgeführt werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSchulG/35a#abs-4 (4) Der Freistaat Sachsen hält spezielle Beratungsangebote zur individuellen Förderung begabter Schüler vor.

§ 35 § 35b