Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Schulgesetz

SächsSchulG

§ 11 Fachoberschule

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSchulG/11#abs-1 (1) Die Fachoberschule vermittelt eine allgemeine, fachtheoretische und fachpraktische Bildung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSchulG/11#abs-2 (2) Die Fachoberschule baut auf einem mittleren Schulabschluss auf, dauert zwei Schuljahre und verleiht nach bestandener Abschlussprüfung die Fachhochschulreife.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSchulG/11#abs-3 (3) Bewerber mit einer einschlägigen abgeschlossenen Berufsausbildung oder entsprechender beruflicher Tätigkeit können in eine einjährige Fachoberschule aufgenommen werden. Bei Teilzeitunterricht dauert die Ausbildung entsprechend länger.

§ 10 § 12