Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Schulgesetz
SächsSchulG§ 11 Fachoberschule
Stand: 17.08.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSchulG/11#abs-1 (1) Die Fachoberschule vermittelt eine allgemeine, fachtheoretische und fachpraktische Bildung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSchulG/11#abs-2 (2) Die Fachoberschule baut auf einem mittleren Schulabschluss auf, dauert zwei Schuljahre und verleiht nach bestandener Abschlussprüfung die Fachhochschulreife.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSchulG/11#abs-3 (3) Bewerber mit einer einschlägigen abgeschlossenen Berufsausbildung oder entsprechender beruflicher Tätigkeit können in eine einjährige Fachoberschule aufgenommen werden. Bei Teilzeitunterricht dauert die Ausbildung entsprechend länger.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 11 SächsSchulG →
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