Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über Schutzbestimmungen und Ausgleichsleistungen für erhöhte Aufwendungen der Land- und Forstwirtschaft in Wasserschutzgebieten

SächsSchAVO

Anlage 3 (zu § 10 Abs. 1 Satz 3)

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Kriterien für die Berechnung des Ausgleichs

I.

Allgemeines

Für die Feststellung, ob in einem Wasserschutzgebiet erhöhte Anforderungen gegenüber einer ordnungsgemäßen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung eines Grundstücks eine Ausgleichspflicht nach § 52 Abs. 5 WHG begründen, ist ein Vergleich der Anforderungen an die land- und forstwirtschaftliche Nutzung innerhalb eines Wasserschutzgebietes mit solchen Anforderungen, die außerhalb des Wasserschutzgebietes bei gleicher Lage und Situation gestellt werden, durchzuführen. Dabei ist die Gesamtheit der auch außerhalb eines Wasserschutzgebietes geltenden gesetzlichen Anforderungen, insbesondere die

1. des Wasserhaushaltsgesetzes und des Sächsischen Wassergesetzes,

2. der Düngeverordnung ,

3. des Gesetzes zum Schutz der Kulturpflanzen ( Pflanzenschutzgesetz – PflSchG ) vom 6. Februar 2012 (BGBl. I S. 148, 1281), das durch Artikel 4 Abs. 87 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154, 3200) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,

4. des Gesetzes zur Erhaltung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft ( Bundeswaldgesetz ) vom 2. Mai 1975 (BGBl. I S. 1037), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. Juli 2010 (BGBl. I S. 1050), und des Sächsischen Waldgesetzes

sowie die allgemeinen Regeln einer ordnungsgemäßen Landwirtschaft und die jeweiligen Standortbedingungen zu beachten. Die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Forstwirtschaft ergeben sich insbesondere aus dem Sächsischen Waldgesetz. II.

Ausgleichstatbestände und Berechnungsgrundlagen

für die Einhaltung der Schutzbestimmungen nach Anlage 1

Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass nur für die Einhaltung der nachfolgend genannten Schutzbestimmungen nach Anlage 1 ein Ausgleichsanspruch im Sinne des § 52 Abs. 5 WHG besteht. Die Höhe des Ausgleichs ist auf folgenden Grundlagen zu ermitteln:

1. Zu Nummer 1.1 der Anlage 1:

Berechnungsgrundlagen:

Der Einkommensverlust ist aus der Differenz zwischen dem Einkommen (EUR/ha), das bei ordnungsgemäßer Düngung des Grünlandes außerhalb des Schutzgebietes erzielt worden wäre und dem Einkommen (EUR/ha), das in der Schutzzone I erzielt wird, zu ermitteln. Die Berechnung kann zum Beispiel auf der Basis der Erlösdifferenz aus dem Nährstoffenergieertrag (KSTE /ha oder MJME /ha) in Abhängigkeit vom jeweiligen Grünmasseertrag sowie vom Trockensubstanzgehalt und -verlust multipliziert mit dem Nährstoffsubstitutionswert (EUR/KSTE oder EUR/MJME), abzüglich der Kostendifferenz (Saatgut, PSM, Düngemittel, variable Maschinenkosten) erfolgen. Zusätzliche oder wegfallende Arbeitskosten sind in die Berechnung mit einzubeziehen.

2. Zu Nummer 1.2 der Anlage 1:

Ein Ausgleichsanspruch besteht nur, soweit im konkreten Einzelfall die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Nutzung aufgrund dieser Vorschrift beschränkt wird.

Berechnungsgrundlagen:

Der Einkommensverlust ist aufgrund des geschätzten und monetär bewerteten entgangenen Nutzens (zum Beispiel Zuwachsverlust, Qualitätsverlust) abzüglich eingesparter und zuzüglich zusätzlicher Kosten oder aus den Mehraufwendungen und Mindereinnahmen, die sich aufgrund der Beschränkungen des zulässigen Bewirtschaftungsverfahrens im Vergleich zu einer ordnungsgemäßen forstwirtschaftlichen Nutzung außerhalb des Schutzgebietes unter vergleichbaren Verhältnissen ergeben, zu ermitteln.

3. Zu Nummer 2.3 der Anlage 1:

Der Ausgleichsanspruch besteht, soweit

a)

eine höhere als nach der Verordnung über Schutzbestimmungen und Ausgleichsleistungen für erhöhte Aufwendungen der Land- und Forstwirtschaft in Wasserschutzgebieten zugelassene Gesamtaufbringungsmenge an Stickstoff (N) über Wirtschaftsdünger standort- und pflanzenbedarfsgerecht wäre, einschließlich der damit zugeführten Mengen an Phosphor (P) und Kalium (K) unter Beachtung der P- und K-Gehaltsklassen des Oberbodens und

b)

bei P und K im Oberboden höchstens die Gehaltsklasse D vorliegt und

c)

dadurch wirtschaftliche Nachteile entstanden sind (zum Beispiel entsprechend Nummer 7 Buchst. a.

Berechnungsgrundlagen:

Gegebenenfalls sind die unter Nummer 7 Buchst. a dieser Anlage genannten Maßgaben für die Berechnung entsprechend zugrunde zu legen. Sind aufgrund dieser Schutzbestimmung weitere Mehraufwendungen oder Ertragseinbußen gegenüber Erträgen und Aufwendungen einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung entstanden, sind diese im Einzelfall darzulegen.

4. Zu Nummer 2.5 der Anlage 1:

Berechnungsgrundlagen:

a)

Der erhöhte Aufwand für den Anbau von Zwischenfrüchten (einschließlich Untersaaten) ergibt sich aus dem Aufwand für Saatgut, variable Maschinen- und Arbeitskosten für die Bestellung (Aussaat und gegebenenfalls Saatbettbereitung) abzüglich eingesparter Kosten für N-Dünger durch N-Bereitstellung aus der Zwischenfrucht für die Folgekultur . Gegebenenfalls ist ein erhöhter Aufwand in Form von Arbeits- und variablen Maschinenkosten für das Abschlegeln nicht abgefrorener Zwischenfrüchte vor der Einarbeitung anzurechnen. Bei einem zusätzlichen Einsatz eines nur ohne W-Auflage zulässigen Herbizides sind die Mehraufwendungen für den zusätzlichen Maschineneinsatz (variable Maschinenkosten), den anfallenden Arbeitszeitbedarf und die Kosten für das Herbizid zu berücksichtigen.

b)

Soweit durch diese Vorschriften weitere Mehraufwendungen oder Mindererträge gegenüber einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung entstehen, sind diese im Einzelfall darzulegen.

5. Zu Nummer 3.2 der Anlage 1:

In der Regel besteht kein Ausgleichsanspruch, da für die meisten Indikationen nur noch PS. ohne W-Auflage zugelassen sind. Nur bei besonderen Indikationen kann es vorkommen, dass bei der Anwendung zugelassener Wirkstoffe ohne W-Auflage höhere Aufwendungen gegenüber zugelassenen Wirkstoffen mit W-Auflage oder Mindererträge infolge schlechterer Wirksamkeit der zugelassenen Wirkstoffe ohne W-Auflage gegenüber denen mit W-Auflage entstehen oder keine Wirkstoffe ohne W-Auflage zur Verfügung stehen.

Berechnungsgrundlagen:

Der Mehraufwand ergibt sich aus der Differenz des Aufwandes (EUR/ha) für die Anwendung des PS. ohne W-Auflage und des Aufwandes für eine ordnungsgemäße Anwendung des PS. mit W-Auflage (Ausbringungsmenge in kg/ha multipliziert mit dem Marktpreis in EUR/kg). Werden Ertragseinbußen und/oder Mehraufwand aufgrund einer geringeren Wirksamkeit des PS. ohne W-Auflage geltend gemacht, sind dafür Einzelnachweise zu erbringen. Gleiches gilt, wenn keine Wirkstoffe ohne W-Auflage zur Verfügung stehen.

6. Zu Nummer 3.3 der Anlage 1:

Der Ausgleichsanspruch besteht in der Regel nur bei forstwirtschaftlich genutzten Flächen, wenn eine Pflanzenschutzmittelausbringung aus Luftfahrzeugen im Rahmen einer ordnungsgemäßen Forstwirtschaft zweckmäßig wäre.

Berechnungsgrundlagen:

Siehe Nummer 2 dieser Anlage

7. Zu Nummer 3.5 der Anlage 1:

a)

Schutzzone II:

Der Ausgleichsanspruch besteht, soweit

Gülle, Jauche und Silagesickersaft (GJS. ordnungsgemäß auf Betriebsflächen außerhalb des Schutzgebietes aufgebracht werden können und dadurch zusätzliche innerbetriebliche Transportkosten entstehen, die anhand geeigneter Karten nachzuweisen sind, oder GJS aufgrund der Schutzbestimmung nicht ordnungsgemäß innerbetrieblich verwertet werden können und eine außerbetriebliche GJS-Abgabe erfolgt. Der Nachweis der außerbetrieblichen GJS-Abgabe ist durch Vorlage des Abnahmevertrages zu führen.

Berechnungsgrundlagen:

Die Berechnung der zusätzlichen innerbetrieblichen Transportkosten erfolgt auf Grundlage der Ermittlung der ordnungsgemäß in der Schutzzone II nicht mehr verwertbaren GJS-Menge, der zusätzlichen Transportstrecke und der zusätzlichen Transportkosten (EUR je km und qm GJS).

Die Berechnung der Mehraufwendungen bei außerbetrieblichen GJS-Abgaben erfolgt auf Grundlage der Ermittlung des Nährstoffwertes (Düngerwert) der in Schutzzone II nicht ordnungsgemäß verwertbaren GJS -Mengen auf der Basis der in der jeweiligen Wirtschaftsdüngerart enthaltenen Nährstoffe, bewertet zu Marktpreisen für mineralische Nährstoffe (Analysenergebnis oder Richtwerte des Landesamtes für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie und aktuelle Marktpreise je kg N, P, K), der Transportstrecke für die außerbetriebliche GJS-Abgabe und der zusätzlichen Transportkosten. Entstehen dem Abgeber Einnahmen aus der außerbetrieblichen GJS-Abgabe (GJS-Verkaufswert), sind diese Einnahmen abzuziehen. Der GJS-Abnahmevertrag ist vorzulegen.

b)

Schutzzone III:

Der Ausgleichsanspruch besteht, soweit

ein Mehraufwand für die Durchführung der N min -Untersuchung nach der Ernte angefallen ist und ein N-Bedarf nach der Ernte nachgewiesen wird. In der Regel ist aufgrund der Erfahrungswerte davon auszugehen, dass zu anderen Herbstaussaaten nach Anlage 1 Nr. 3.5 in der Regel kein Stickstoffdüngebedarf besteht.

Berechnungsgrundlagen:

Die Kosten für die N min -Untersuchung ergeben sich aus den Untersuchungs- und Probenahmekosten je Schlag.

8. Zu Nummer 3.10 der Anlage 1:

Der Ausgleichsanspruch besteht, soweit

a)

eine ordnungsgemäße Lagerung von Silage in Foliensilos, Freigärhaufen oder Feldmieten aus betrieblichen Gründen erforderlich ist (Einzelfallprüfung) und

b)

auch durch betriebliche Umorganisation die Silagelagerung nicht ohne Mehraufwendungen außerhalb des Schutzgebietes betrieben werden kann und

c)

von dem Betrieb nachweislich außerhalb des Schutzgebietes ein Foliensilo, ein Freigärhaufen oder eine Feldmiete ordnungsgemäß betrieben wird als Anpassung an die Schutzbestimmung .

Berechnungsgrundlagen:

Der Mehraufwand ergibt sich aus den Kosten für erhöhte Arbeits- und Transportkosten aufgrund längerer Fahrtstrecken für die „Bergung“ des Frischgutes (Mehraufwand bei der Ernte) sowie der Silage (zusätzliche Kosten für Silagefütterung durch längere Transportwege zum Stall) gegenüber einer Lagerung im Schutzgebiet, in Abhängigkeit von der Erntemenge an Frischgut und der sich daraus ergebenden Silagemenge sowie der Wegstreckendifferenz. Es können die Richtwerte für Pauschalsätze je Transportkilometer für Frischgut des KTBL zu Grunde gelegt werden.

9. Zu Nummer 3.15 und 3.16 der Anlage 1:

Ein Ausgleichsanspruch besteht in Höhe der erforderlichen Mehraufwendungen, zum Beispiel für zusätzliche Rücke- und Transportwege oder nicht zu vermeidender Mindererlöse, zum Beispiel durch Holzentwertung.

III.

Ausgleichstatbestände und Berechnungsgrundlagen für die Einhaltung einzelner Schutzbestimmungen

in Wasser- und Heilquellenschutzgebietsverordnungen, die nicht in der Anlage 1 bestimmt sind

Sofern die nachfolgenden Verbote und Beschränkungen in einzelnen Wasserschutz- oder Heilquellenschutzgebietsverordnungen bestimmt sind, sind die nachfolgenden Berechnungsgrundlagen zu beachten.

1. Verbot des Anbaues einer bestimmten Fruchtart

Berechnungsgrundlagen:

a)

Der Ausgleichsanspruch ergibt sich aus der Deckungsbeitragsdifferenz zwischen der bisher in Wasserschutzgebieten zulässigen und der in Folge der Beschränkung möglichen Fruchtfolge durch Berechnung der Opportunitätskosten einschließlich Mehraufwendungen (variable Kosten) unter Beachtung zusätzlicher und eingesparter Lohnkosten.

b)

Bei Futterfrüchten: Soweit die verbotene Futterfrucht durch eine alternativ im Betrieb erzeugte Futterfrucht ersetzt werden kann, ergibt sich der Ausgleichsanspruch aus der Differenz des Futterwertes, ermittelt aus dem Nährstoffenergieertrag in KSTE/ha oder MJME/ha multpliziert mit dem Nährstoffsubstitutionswert in EUR/KSTE oder EUR/MJME, abzüglich der Kostendifferenz für Saatgut, Düngemittel und variable Maschinenkosten. Die Differenz der Arbeitskosten ist einzubeziehen. Ist ein Futterwechsel nicht möglich und muss dadurch Futter zugekauft werden, ergibt sich der Ausgleichsanspruch aus der Differenz zwischen dem Kaufpreis des Futters und dem Deckungsbeitrag auf der durch das Anbauverbot frei gewordenen Fläche.

2. Verbot der Beweidung

Berechnungsgrundlagen:

Die Berechung erfolgt aufgrund einer Einzelfallermittlung unter Abzug der betrieblichen Anpassungsmaßnahmen zur Nachteilsminderung.

3. Verbot der Ackernutzung oder Gebot der Umwandlung von Acker in Grünland

Berechnungsgrundlagen:

Bei der Möglichkeit des Verkaufes von Heu oder Grassilage ergibt sich der Ausgleichsanspruch aus der Deckungsbeitragsdifferenz zwischen der bisherigen Ackerfruchtfolge und der nun erforderlichen Grünlandnutzung. Die Berechnung der Opportunitätskosten einschließlich Mehraufwendungen (variable Kosten) erfolgt unter Beachtung zusätzlicher und eingesparter Lohnkosten. Bei innerbetrieblicher Grünlandverwertung und erforderlicher betrieblicher Umstrukturierung erfolgt die Berechnung aufgrund einer Einzelfallentscheidung auf der Grundlage der durchgeführten betrieblichen Anpassungsmaßnahmen.

4. Verbot der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln (PSM)

Berechnungsgrundlagen:

Die Berechnung der Deckungsbeitragsdifferenz erfolgt aufgrund eines Vergleichs zwischen dem Verfahren mit und ohne PSM-Anwendung. Werden Mindererträge aufgrund des Anwendungsverbotes geltend gemacht, sind dafür Einzelnachweise zu erbringen. Gegebenenfalls ist der erforderliche Ersatz bestimmter Fruchtarten in der Fruchtfolge zu berücksichtigen. Hiermit einhergehende eventuelle Erlösminderungen in Abhängigkeit vom Ertrag und Marktpreis der substituierten Fruchtart und/oder Mehraufwendungen oder eingesparte Kosten sind unter Einbeziehung der Arbeitskostendifferenz anzurechnen.

5. Gebot der Anlage von Gewässerrandstreifen mit einer Breite von mehr als fünf Metern

a)

Bei Verbot der Düngung und PSM-Anwendung

Ein Ausgleichsanspruch besteht, soweit der aufgrund der Schutzbestimmung zu schaffende Gewässerrandstreifen breiter als der nach dem geltenden Düngemittel- und Pflanzenschutzrecht einzuhaltende Mindestabstand zu Oberflächengewässern bei der Ausbringung von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln ist.

Berechnungsgrundlagen:

Die Berechnung der Deckungsbeitragsdifferenz zur bisherigen Nutzung erfolgt unter Berücksichtigung von Ertragsminderungen und gegebenenfalls der Einbeziehung höherer Arbeits- und variabler Maschinenkosten für mechanische Unkrautregulierung. Die eingesparten Aufwendungen sowie die Arbeitskostendifferenz sind anzurechnen.

b)

Bei Umwandlung von Acker in Grünland

Vergleiche Nummer 3

6. Verbot des Pflugeinsatzes oder Gebot der Anwendung des Mulchsaatverfahrens zu bestimmten Früchten

Berechnungsgrundlagen:

Die Ermittlung der Erlös- und Kostendifferenz je Fruchtart zwischen dem Verfahren Pflugeinsatz ohne Mulchsaat und dem Verfahren Pflugverzicht mit Mulchsaat erfolgt unter Berücksichtigung eventueller Ertragsminderungen zuzüglich erhöhter Aufwendungen für zusätzliche Maßnahmen zur mechanischen oder chemischen Unkrautbekämpfung und abzüglich eingesparter variabler Maschinenkosten, zum Beispiel bei der Bodenbearbeitung, sowie der Arbeitskostendifferenzen. Bei nicht vorhandener Mulchsaattechnik ist der Mehraufwand für die Inanspruchnahme eines Lohnunternehmers oder Maschinenringes auszugleichen. Der Nachweis kann anhand der Verrechnungssätze für Maschinen- und Betriebshilferinge Sachsen erfolgen.

7. Beschränkung der Höhe der N-Düngung zum Beispiel um 20 Prozent gegenüber einer bedarfsgerechten N-Düngung

Berechnungsgrundlagen:

Der Einkommensverlust kann durch Berechnung anhand von Richtwerten, die vom Sächsischen Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft im Sächsischen Amtsblatt veröffentlicht werden können, aus der Erlösdifferenz je Fruchtart gegenüber einer bedarfsgerechten N-Düngung auf einem vergleichbaren Standort unter Berücksichtigung des Ertragsniveaus bei bedarfsgerechter N-Düngung, der Ertragsminderung aufgrund der 20-prozentigen N-Düngebeschränkung und des Marktpreises für die Fruchtart, abzüglich der eingesparten ertragsabhängigen variablen Kosten für die N-Düngung, ermittelt werden. Außerdem sind eingesparte ertragsabhängige variable Kosten für

a)

die P- und K-Düngung, soweit der Boden eine mittlere (Gehaltsklasse C) oder hohe (Gehaltsklasse D) P- und K-Versorgung aufweist,

b)

die Hagelversicherung, soweit abgeschlossen oder die versicherte Ertragsleistung unter der Ertragsleistung liegt, die bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung erzielt worden wäre, und

c)

die Trocknung, soweit durchgeführt,

zu berücksichtigen.

§ 14