Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz
SächsSVVollzG§ 96 Beschwerderecht
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSVVollzG/96#abs-1 (1) Die Untergebrachten erhalten Gelegenheit, sich in Angelegenheiten, die sie selbst betreffen, mit Wünschen, Anregungen und Beschwerden an die Anstaltsleitung zu wenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSVVollzG/96#abs-2 (2) Besichtigen Vertreter der Aufsichtsbehörde die Anstalt, so ist zu gewährleisten, dass die Untergebrachten sich in Angelegenheiten, die sie selbst betreffen, an diese wenden können.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSVVollzG/96#abs-3 (3) Die Möglichkeit der Dienstaufsichtsbeschwerde bleibt unberührt.