Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz

SächsSVVollzG

§ 90 Ärztliche Überwachung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSVVollzG/90#abs-1 (1) Sind die Untergebrachten in einem besonders gesicherten Raum untergebracht oder gefesselt, sucht sie die Ärztin oder der Arzt alsbald und in der Folge möglichst täglich auf. Dies gilt nicht bei einer Fesselung während einer Ausführung, Vorführung oder eines Transportes sowie bei Bewegungen innerhalb der Anstalt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSVVollzG/90#abs-2 (2) Die Ärztin oder der Arzt ist regelmäßig zu hören, sobald die Untergebrachten länger als 24 Stunden abgesondert sind.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSVVollzG/90#abs-3 (3) Während einer Fixierung ist der Untergebrachte durch eine Ärztin oder einen Arzt zu überwachen.

§ 89 § 91