Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz

SächsSVVollzG

§ 63 Konten, Bargeld

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSVVollzG/63#abs-1 (1) Gelder der Untergebrachten werden auf Hausgeld- und Eigengeldkonten in der Anstalt geführt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSVVollzG/63#abs-2 (2) Der Besitz von Bargeld in der Anstalt ist den Untergebrachten nicht gestattet. Über Ausnahmen entscheidet die Anstaltsleitung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSVVollzG/63#abs-3 (3) Geld in Fremdwährung wird zur Habe genommen.

§ 62 § 64