Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz

SächsSVVollzG

§ 48 Entlassung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSVVollzG/48#abs-1 (1) Die Untergebrachten sollen am Tag ihrer Entlassung möglichst frühzeitig, jedenfalls noch am Vormittag, entlassen werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSVVollzG/48#abs-2 (2) Der Entlassungszeitpunkt kann bis zu fünf Tage vorverlegt werden, wenn dies die Eingliederung der Untergebrachten erleichtert.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSVVollzG/48#abs-3 (3) Bedürftigen Untergebrachten kann eine Entlassungsbeihilfe in Form eines Reisekostenzuschusses, angemessener Kleidung oder einer sonstigen notwendigen Unterstützung gewährt werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSVVollzG/48#abs-4 (4) Bei Bedarf soll die Anstalt den Transport in eine Unterkunft sicherstellen.

§ 47 § 49