Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz
SächsSVVollzG§ 46 Vorführung, Ausantwortung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSVVollzG/46#abs-1 (1) Auf Ersuchen eines Gerichts werden Untergebrachte vorgeführt, sofern ein Vorführungsbefehl vorliegt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSVVollzG/46#abs-2 (2) Untergebrachte dürfen befristet dem Gewahrsam eines Gerichts, einer Staatsanwaltschaft oder einer Polizei-, Zoll- oder Finanzbehörde auf Antrag überlassen werden (Ausantwortung).