Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz

SächsSVVollzG

§ 36 Anhalten von Schreiben

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSVVollzG/36#abs-1 (1) Die Anstaltsleitung kann Schreiben anhalten, wenn

1. die Erreichung des Vollzugsziels oder die Sicherheit oder Ordnung in der Anstalt gefährdet würde,

2. die Weitergabe in Kenntnis ihres Inhalts einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklichen würde,

3. sie an Opfer vorangegangener Straftaten gerichtet sind,

4. sie grob unrichtige oder erheblich entstellende Darstellungen von Verhältnissen in der Anstalt oder grobe Beleidigungen enthalten,

5. sie die Eingliederung anderer Untergebrachter oder Gefangener gefährden können oder

6. sie in Geheim- oder Kurzschrift, unlesbar, unverständlich oder ohne zwingenden Grund in einer fremden Sprache abgefasst sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSVVollzG/36#abs-2 (2) Ausgehenden Schreiben, die unrichtige Darstellungen von Verhältnissen der Anstalt enthalten, kann ein Begleitschreiben beigefügt werden, wenn die Untergebrachten auf dem Absenden bestehen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSVVollzG/36#abs-3 (3) Sind Schreiben angehalten worden, wird das den Untergebrachten mitgeteilt. Angehaltene Schreiben werden an die Absenderin oder den Absender zurückgegeben oder, sofern dies unmöglich oder aus besonderen Gründen nicht angezeigt ist, verwahrt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSVVollzG/36#abs-4 (4) Schreiben, deren Kontrolle nach § 34 Abs. 3 und 4 ausgeschlossen ist, dürfen nicht angehalten werden.

§ 35 § 37