Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz

SächsSVVollzG

§ 2 Ziel und Aufgabe des Vollzugs

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Der Vollzug dient dem Ziel, die Gefährlichkeit der Untergebrachten für die Allgemeinheit so zu mindern, dass die Vollstreckung der Maßregel möglichst bald zur Bewährung ausgesetzt oder sie für erledigt erklärt werden kann. Er hat die Aufgabe, die Allgemeinheit vor weiteren Straftaten zu schützen. Dies wird durch eine zielgerichtete und wirkungsorientierte Vollzugsgestaltung sowie sichere Unterbringung und Beaufsichtigung der Untergebrachten gewährleistet.

§ 1 § 3