Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz
SächsSVVollzG§ 13 Geschlossener und offener Vollzug
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSVVollzG/13#abs-1 (1) Die Unterbringung erfolgt im geschlossenen Vollzug.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSVVollzG/13#abs-2 (2) Die Untergebrachten sollen zur Entlassungsvorbereitung im offenen Vollzug untergebracht werden, wenn sie dessen besonderen Anforderungen genügen, insbesondere nicht zu befürchten ist, dass sie sich dem Vollzug entziehen oder die Möglichkeiten des offenen Vollzugs zu Straftaten missbrauchen werden. Genügen die Untergebrachten den besonderen Anforderungen der Unterbringung im offenen Vollzug nicht mehr, werden sie im geschlossenen Vollzug untergebracht. § 95 bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSVVollzG/13#abs-3 (3) Abteilungen des offenen Vollzugs sehen keine oder nur verminderte Vorkehrungen gegen Entweichungen vor.