Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Rechtsanwaltsversorgungsgesetz

SächsRAVG

§ 18 Mitwirkungspflichten der Mitglieder

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsRAVG/18#abs-1 (1) Die Mitglieder und ihre Hinterbliebenen sind verpflichtet, dem Versorgungswerk alle für die Mitgliedschaft, für die Beitragspflicht und für den Leistungsanspruch bedeutsamen Auskünfte zu erteilen und die dazu erforderlichen Nachweise vorzulegen. Veränderungen haben die Mitglieder und ihre Hinterbliebenen dem Versorgungswerk mitzuteilen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsRAVG/18#abs-2 (2) Solange ein Mitglied, eine Hinterbliebene oder ein Hinterbliebener einer Auskunftspflicht nicht nachkommt, kann das Versorgungswerk nach Maßgabe der Satzung die Berechnungsgrundlagen für die Beiträge schätzen und Leistungen zurückbehalten.

§ 17 § 19