Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetz

SächsPsychKHG

§ 88 Datenlöschung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Soweit nicht andere Vorschriften längere Aufbewahrungsfristen vorsehen, sind die unter dem Namen der betroffenen Person gespeicherten personenbezogenen Daten zu löschen

1. von der für die Gewährung von Hilfen zuständigen Stelle spätestens zehn Jahre nach der Beendigung der Gewährung von Hilfen,

2. von der für die Untersuchung nach § 21 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 4 Satz 1 zuständigen Person spätestens zehn Jahre nach der letzten Untersuchung,

3. von der für die Beantragung oder Anordnung einer Unterbringung zuständigen Verwaltungsbehörde spätestens zehn Jahre nach der Beendigung des Unterbringungsverfahrens, sofern die Daten nicht nach Nummer 1 oder Nummer 2 länger aufbewahrt werden dürfen,

4. von dem Krankenhaus oder der anerkannten Einrichtung spätestens 15 Jahre nach der Beendigung der Unterbringung.

Ist ein Rechtsstreit anhängig, sind die für den Rechtsstreit benötigten Daten erst nach dessen Beendigung zu löschen.

§ 87 § 89