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SächsPsychKHG

§ 78 Beschwerde

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPsychKHG/78#abs-1 (1) Patientinnen und Patienten haben das Recht, sich mit ihren Wünschen, Anregungen und Beschwerden in Angelegenheiten, die sie selbst betreffen, an die zuständigen Bediensteten der Maßregelvollzugseinrichtung zu wenden. Regelmäßige Sprechstunden sind einzurichten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPsychKHG/78#abs-2 (2) Das Beschwerderecht der Patientin oder des Patienten gilt auch gegenüber den Mitgliedern der Besuchskommissionen und den Patientenfürsprecherinnen und -fürsprechern.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPsychKHG/78#abs-3 (3) Die Möglichkeit der Dienstaufsichtsbeschwerde bleibt unberührt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPsychKHG/78#abs-4 (4) Kenntnisse, die im Rahmen einer Beschwerde über persönliche Belange einer Patientin oder eines Patienten erlangt werden, sind vertraulich zu behandeln. Sie dürfen nur mit Genehmigung der Patientin oder des Patienten und nur zu dem Zweck verwertet werden, zu welchem sie mitgeteilt worden sind.

§ 77 § 79