Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetz
SächsPsychKHG§ 76 Vorführung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPsychKHG/76#abs-1 (1) Auf Ersuchen eines Gerichts oder einer Staatsanwaltschaft werden Patientinnen oder Patienten, denen keine mit dem unbeaufsichtigten Aufenthalt außerhalb der Maßregelvollzugseinrichtung verbundene Vollzugslockerung gewährt ist, von der Maßregelvollzugseinrichtung vorgeführt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPsychKHG/76#abs-2 (2) Die ärztliche Leitung der Maßregelvollzugseinrichtung oder ihre jeweilige Vertretung erteilt die erforderlichen Weisungen an die mit der Vorführung beauftragten Bediensteten. Besteht eine erhebliche Gefahr des Entweichens der Patientin oder des Patienten, ordnet die ärztliche Leitung der Maßregelvollzugseinrichtung oder ihre jeweilige Vertretung die Fesselung nach § 34 Absatz 2 Satz 1 Nummer 8 an, insbesondere für die Dauer der Vorführung. Es gelten § 68 in Verbindung mit § 34 und § 69.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPsychKHG/76#abs-3 (3) Die Maßregelvollzugseinrichtung unterrichtet das Gericht oder die Staatsanwaltschaft über das nach Absatz 2 Veranlasste.